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Adresse: Chemnitzer Strasse 17
14612 Falkensee

Telefon: +49 (0) 3322273333
Email: info@csc-falkensee.de

N 52°32'52.073" E: 13º 6' 23.577"
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Caravan Service Center,
Inh. Bernd Weiss, Chemnitzer Straße 17, 14612 Falkensee

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an
Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen, Bussen, Wohnmobilen, Wohnwagen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen
und für Kostenvoranschläge.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

  1. a) Für die Lieferung und Leistungen des Caravan Service Center, Inhaber und Geschäftsführer, Bernd Weiss, geschäftsansässig Chemnitzer Straße 17, 14612 Falkensee, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB). Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende, ihnen entgegenstehende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltslos ausführen.
  2. b) Der Umfang jeder Lieferung oder Leistung richtet sich nach den Angaben des Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns als Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden.

Wir als Auftragsnehmer behalten uns alle Konstruktions- und Formänderungen während der Liefer- und Bearbeitungszeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden.

  1. c) Diese AGB gelten, soweit sie in den nachfolgenden Klauseln nicht ausdrücklich abweichen, sowohl gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher sind natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck schließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Auftragserteilung / Vertragsschluss
  3. a) Unsere Angebote sind freibleibend unter Berücksichtigung des § 309 Nr. 1 BGB. Gibt der Kunde durch seine Bestellung/Auftrag ein Angebot ab, so kommt der Vertrag erst zustande, wenn wir das Angebot annehmen.

Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung dürfen wir als Auftragsnehmer nachträglich richtigstellen. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums- und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

  1. b) Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Sämtliche zwischen uns und dem Kunden bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind in dem Auftragsschein/Vertrag einschließlich dieser AGB vollständig schriftlich niedergelegt. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche von diesem Vertrag abweichende oder darüberhinausgehende Vereinbarungen zu treffen.

Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

  1. c) Unwesentliche Änderungen von Bauteilen, des Designs, des Farbtons oder sonstiger Details im Rahmen der technischen Weiterentwicklung oder Notwendigkeit behalten wir uns vor, soweit diese unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar sind. Dies setzt voraus, dass diese nicht zu einer Wertminderung oder Nutzungsbeeinträchtigung führen.
  2. d) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  3. e) Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  4. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Übergabe des Kostenvoranschlages gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.

III. Fertigstellungstermine, Verzug des Auftragnehmers

  1. Fertigstellungstermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die entsprechenden Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.

Die Einhaltung von Fertigstellungsterminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten voraus.

  1. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angaben von Gründen einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
  2. Der Auftraggeber kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Fertigstellungstermins uns zur Lieferung auffordern (Mahnung). Mit dem Zugang der Mahnung kommen wir in Verzug.
  3. Will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Frist gem. Ziff. 3 Satz 1 dieses Abschnitts mit der Mahnung eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
  4. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Punkt IX Ziff. 4 dieser AGB.
  5. Wird ein verbindlicher Fertigstellungstermin überschritten, kommen wir bereits mit Überschreiten des Termins in Verzug. Einer Mahnung des Auftraggebers bedarf es nicht.
  6. Höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z.B. durch Streik, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Fertigstellungtermin zu liefern, verändern die in diesem Abschnitt genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Bei derartig bedingten Verzögerungen sind Schadenersatzansprüche wegen Verzuges gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

  1. Abnahme
  2. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  1. Berechnung des Auftrages
  2. In der Rechnung sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung für Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt.

  1. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  2. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
  6. bei Verträgen mit Verbrauchern

Die angegebenen oder anderweitig gegenüber Verbrauchern angebotenen Preise verstehen sich als Bruttopreise in EURO.

  1. bei Verträgen mit Unternehmen

Unterbreitet der Auftragnehmer gegenüber Unternehmen ein Angebot, so verstehen sich die Preise vorbehaltlich abweichender Angaben als Nettopreise in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit diese anfällt.

  1. Etwaige Versandkosten für vom Auftragnehmer im Rahmen eines Werklieferungs-vertrages einzubauende Teile werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  2. Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder per EC-Karte fällig und sind ohne Abzug sofort zu entrichten.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gem. § 288 BGB zu fordern. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
  5. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Preis für das Werk oder für Nebenleistungen sowie zusätzliche Werk- / Werklieferungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Auftraggebers Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
  6. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag.
  7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftragsverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Gewährleistung für Sachmängel und Schadensersatz

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln an dem gebrauchten Auftragsgegenstand verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.

Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

  1. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, die nicht mit dem Eigentum des Auftraggebers gem. §§ 947, 948 BGB verbunden oder vermischt werden, und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.

Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Die Verjährungsverkürzungen in Ziff. 1, Satz 1 und Ziffer 2 Satz 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Haftungsbeschränkungen
  3. a) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt nachfolgend Punkt c) dieses Abschnitts.
  4. b) Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  5. c) Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder dessen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
  6. d) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
  7. e) Beschädigt der Auftragnehmer bei einer Reparatur den Auftragsgegenstand, obwohl er mit der fachlich erforderlichen Sorgfalt gehandelt und sich nicht fahrlässig verhalten hat, haftet er hierfür nicht. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass, wenn der Auftrag den Ausbau oder die Bearbeitung von anderen Bestandteilen des Auftragsgegenstandes erfordert, dies aufgrund der Beschaffenheit, der Verarbeitung oder des Alters dieser Bestandteile nicht immer möglich ist (z. B. Beschädigung eines anderen Bestandteils wegen altersbedingter, aber nicht erkennbarer Materialermüdung).

In einem solchen Fall repariert der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers den gesamten Schaden bzw. ersetzt die beschädigten Bestandteile, wenn der Auftragnehmer ihn von dem Schaden unterrichtet und den zusätzlichen Reparaturaufwand nach Maßgabe des Punktes II dieser AGB beziffert hat und der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt. Ist der Auftraggeber nicht einverstanden, kann er gem. § 648 S. 1 BGB den Vertrag kündigen und schuldet dem Auftragnehmer gem. § 648 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung.

  1. f) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen beruhen.
  2. g) Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und der Ausführung leistet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. h) Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
  4. Durchführung von Mängelbeseitigungen
  5. a) Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung/Leistung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang des Auftragsgegenstandes dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
  6. b) Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen.
  7. c) Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
  8. d) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet.
  9. e) Im Falle einer verzögerten, unterlassenen oder misslungenen Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  10. f) Für die Ersatzlieferung und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Vertragsgegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift.
  11. e) Reparaturen an den Werk-, Ausbau- bzw. Lieferleistungen des Auftragnehmers durch Fremdbetriebe während der Garantie- und/oder Gewährleistungszeit bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers, ansonsten übernimmt der Auftragnehmer keine Kostenerstattung.
  12. f) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Servicebetrieb wenden.

In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mangelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass von dem anderen Servicebetrieb ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

  1. g) Während der Instandsetzung- oder Nachbesserungszeit hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatzmobilität.
  2. h) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass vom Auftragnehmer auszubauende und zu ersetzende Teile in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.
  3. i) Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung.
  4. j) Eine Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers. Für Teile, die der Auftragnehmer nicht selber hergestellt hat, übernimmt der Auftragnehmer nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Hersteller dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Auftraggeber.
  5. k) Die vom Auftragnehmer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht.
  6. l) Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.
  7. m) Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  8. Haftung für sonstige Schäden
  9. Die Haftung des Auftragnehmers für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  10. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt V. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  11. Für Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt IV „Gewährleistung für Sachmängel und Schadensersatz“, Ziff. 4 a) bis e) entsprechend.
  12. Eigentumsvorbehalt
  13. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht gem. § 947 BGB wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
  14. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber über die Gegenstände, an denen gemäß Ziffer 1 ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers besteht, weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

 

  1. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung wirksam entstanden sind.
  2. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.
  3. Gerichtsstand
  4. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten wegen gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche aus den vertraglichen Beziehungen und Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (AG Nauen, LG Potsdam).
  5. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  6. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

Hinweise gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.